» Human Rights / Menschenrechte

Report of the Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights

Expertise des Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte




The demands of the refugees in the Votive Church (now Servitenkloster) and of the supporting activists are based on human rights, which we – the Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights – view as the foundation of our social coexistence (Solidarity Statement of the Ludwig Boltzmann Institute for Human Rights (in German)). Many years now human rights and refugee organizations are giving proposals to improve the situation at Austrian and European level. Since its foundation in 1992 the Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights is concerned with the scientific basis of implementing several of these claims. A new series of articles aim at providing human rights argumentation to the political activists and inviting politicians to re-engage in negotiations with the protesters, in order to improve the situation of refugees in Austria and Europe.


Die Forderungen der Geflüchteten in der Votivkirche (jetzt: Servitenkloster) und der sie unterstützenden AktivistInnen basieren auf einem menschenrechtlichen Fundament, das wir (das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, Anm.) als tragende Säule unseres Zusammenlebens ansehen. (Solidaritätserklärung des Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte) Vorschläge zur Verbesserung der Situation auf österreichischer und europäischer Ebene werden von menschenrechtlichen und Flüchtlingsorganisationen bereits seit vielen Jahren artikuliert.Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte beschäftigt sich seit seiner Gründung auf wissenschaftlicher Basis mit den Grundlagen zur Umsetzung etlicher dieser Forderungen.
Eine neue Textreihe soll menschenrechtliche Argumente für die Protestierenden bereitstellen – genauso wie Aufforderung an die politischen AkteurInnen sein, die Wiener Refugees und Refugee Camp-AktivistInnen mit ihren Anliegen zu respektieren und unverzüglich ernst gemeinte Verhandlungen aufzunehmen.


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Siehe auch Human Rights Talk


Thema: Arbeitsmarkt

Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende aus menschenrechtlicher Perspektive
Autorin: Margit Ammer
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Ergebnis des Berichts sind folgende Empfehlungen (Auszug):

  1. Um internationalen Menschenrechtserfordernissen nachzukommen, müsste der Erlass aus 2004, der den Zugang von Asylsuchenden auf Ernte- bzw Saisonarbeit beschränkt, beseitigt werden. Weiters müsste zumindest graduell Zugang zu unselbständiger Arbeit (außerhalb der Saisonarbeit) gewährt werden. Die massiven Einschränkungen im Recht auf Arbeit für Asylsuchende sind im Lichte menschenrechtlicher Verpflichtungen umso weniger rechtfertigbar, je länger das Asylverfahren dauert – insbesondere in einem Land wie Österreich mit der niedrigsten Arbeitslosenrate im EU-Raum und relativ guter wirtschaftlicher Performance.
  2. Derzeitige Aufnahmebedingungen in Österreich (Grundversorgung) kombiniert mit mehrjährigen Asylverfahren führen zu verspäteter und erschwerter Integration nach Zuerkennung eines Schutzstatus. Wirtschaftliche Integration sollte so bald wie möglich beginnen, um dauerhafte Lösungen nach Anerkennung oder Rückkehr zu erleichtern.
  3. Österreich soll seinen bei Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abgegebenen Vorbehalt zu Art 17 GFK, der den Zugang von Flüchtlingen zum unselbständigen Arbeitsmarkt regelt, zurücknehmen.
  4. Unabhängig vom Arbeitsmarktzugang sollte von Beginn des Asylverfahrens an Zugang zu Jobvermittlungsservices, Berufsorientierung und -ausbildung gewährt werden. Nur so können Fähigkeiten und Kenntnisse aufrechterhalten bzw. weiterentwickelt, Dequalifizierung vermieden und somit ein Berufseinstieg auf einem adäquaten Level sichergestellt werden.

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Thema: Bildung

Zugang zu Bildung für Asylsuchende und Flüchtlinge aus menschenrechtlicher Perspektive
Autorin: Monika Mayrhofer
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Ergebnis des Berichts sind folgende Empfehlungen (Auszug):

  1. Den Ausschluss von Asylwerbenden und Flüchtlingen aus dem Bildungssystem sichtbar machen und thematisieren, indem spezifischere Daten zu Bildungsbeteiligung von Asylwerbenden und Geflüchteten erhoben werden.
  2. Ausreichende und bedürfnisorientierte Bildungsangebote vor allem für Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmestellen schaffen.
  3. Asylsuchenden Kindern Schulplätze gleich nach ihrer Ankunft zur Verfügung stellen und kontinuierlichen Schulbesuch an einem Ort ermöglichen.
  4. Schulen benötigen ausreichend Ressourcen, um minderjährige Flüchtlinge kompetent begleiten zu können.
  5. Ein Schulsystem, das eine Ausdifferenzierung in unterschiedliche Schultypen erst später vornimmt und ohne verpflichtendes Wiederholen von Klassen auskommt, führt zu mehr Chancengleichheit für benachteiligte Kinder.
  6. Die Bildungspotentiale und Stärken nutzen, die asylwerbende Kinder und Jugendliche bzw. Flüchtlingskinder und -jugendliche mitbringen, und ihnen umgekehrt Unterstützungsangebote zur Verfügung stellen, um einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen.
  7. Der Zugang zu Kursplätzen, die als außerschulische Bildungsangebote für Personen konzipiert sind, deren Lernbiographien Brüche und Lücken aufweisen, sollte für asylwerbende und geflüchtete Jugendliche vereinfacht und gefördert werden.
  8. Eine vereinfachte Anerkennung von Bildungsabschlüssen, die in Drittstaaten erworben wurden, würde geflüchteten und asylwerbenden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zu höherer Bildung und Weiterbildung sowie zum Arbeitsmarkt erleichtern.

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Thema: Dublin-II Verordnung

Stopp aller Abschiebungen in menschenrechtswidrige Umstände im Zusammenhang mit der Dublin II-Verordnung
Autorin: Stephanie Krisper
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Ergebnis des Berichts sind folgende Empfehlungen (Auszug):

  1. Nach Ansicht des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte bewirkt das Dublin-System eine extrem unfaire Lastenverteilung der EU-Mitgliedstaaten und führt daher zu mannigfachen Verletzungen der Menschenrechte. Es besteht daher ein dringender Bedarf, es grundlegend zu überdenken.
  2. Das Dublin-System bewirkt insofern eine ungerechte Mehrbelastung der EU-Randstaaten, als diese für die Überprüfung von Asylanträgen hauptverantwortlich gemacht werden. Das Abkommen diente augenscheinlich dem Interesse der Kernländer der EU, sich vor Flüchtlingswellen zu schützen. Jetzt, wo die desaströsen Zustände in den überforderten EU-Randländern bekannt sind, ist es traurige Tatsache, dass EU-Mittel nicht für direkte Hilfeleistung und Verbesserung der Bedingungen in den Auffanglagern verwendet, sondern in die Errichtung neuer Internierungslager und personelle Aufstockung bei der Grenzüberwachung investiert werden. Die EU gibt mittlerweile zwanzigmal mehr Geld für die Grenzüberwachung als für die Versorgung der Flüchtlinge aus. Dies ist umso beschämender, als einige Länder in Asien und im Nahen Osten jährlich mehr Asylanträge erhalten als alle 27 EU-Mitgliedsstaaten zusammen genommen.
  3. Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte hält eine gerechte Aufteilung der Asylverfahren und Aufnahme von AsylwerberInnen zwischen den EU-Ländern sowie die Schaffung einer gemeinsamen Asylbehörde für eine einheitliche Entscheidungsfindung für die einzige Lösung, menschenrechtskonforme Zustände herzustellen. Dies wäre mit ein Schritt, Europa nicht zu einer Festung verkommen zu lassen, sondern als Friedensprojekt im Sinne der Menschenwürde Ernst zu nehmen.
  4. Bis zur Umsetzung dieser Reform sind alle Rücküberstellungen von AsylwerberInnen in jene EU-Länder einzustellen, in denen auf AsylwerberInnen menschenrechtswidrige Umstände bzw. Asylverfahren warten.

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Thema: Grundversorgung

Zugang zu adäquater Grundversorgung für Asylsuchende aus menschenrechtlicher Perspektive
Autorin: Michael Frahm
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Ergebnis des Berichts sind folgende Empfehlungen (Auszug):

  1. Grundversorgung für alle: Das System der österreichischen Grundversorgung muss dringend verbessert werden. Faktisch in Österreich aufhältige Personen müssen zu jedem Zeitpunkt versorgt werden – die zuständigen Bundesländer haben die fraglichen Personen in der Grundversorgung zu belassen. Jede restriktive Auslegung der Grundversorgungsgesetze mit dem Ziel, auf dem Rücken Unterstützungsbedürftiger Geld zu sparen, muss beendet werden. Einschränkungen oder Sperren der Grundversorgung müssen äußerst restriktiv und zeitlich begrenzt eingesetzt werden. Gegen jede Einschränkung ist ein effektives Rechtsmittel vorzusehen.
  2. Mindeststandards: Der Umfang und die Art und Weise, wie Sachleistungen gewährt werden, dürfen nicht davon abhängen, von wem einE AsylsuchendeR grundversorgt wird. Daher müssen dringend einheitliche bindende Standards entwickelt werden. In diesen Standards sind klare Anforderungen aufzustellen, die eine angemessene, gesundheitsfördernde Unterbringung mit hinreichendem Respekt für die Privatsphäre vorsehen und ein Mindestmaß an autonomer Lebensgestaltung ermöglichen. Dazu gehört neben mehr individueller Unterbringung auch die Möglichkeit in Gemeinschaftsunterkünften die Mahlzeiten selbst zubereiten zu können und die Gemeinschaftsunterkünfte so auszuwählen, dass insbesondere ein Zugang zur Gesundheitsversorgung jederzeit sicher gestellt ist. Mangelhafte, menschenunwürdige Unterkünfte müssen der Vergangenheit angehören.
  3. Umfang der Grundversorgungsleistungen: Die derzeitigen Tagessätze bzw monatlichen Leistungen sind zu niedrig. Aus menschenrechtlicher Sicht gibt es keine Menschen zweiter Klasse, daher muss das System der Grundversorgung an das System der Mindestsicherung – welches nach dem Willen des Gesetzgebers den Minimalstandard für ein menschenwürdiges Leben darstellt, angeglichen werden. Bei individueller Unterbringung müssen die Mietkosten die realen Kosten abdecken.
  4. Als unmittelbarer erster Schritt müssen die Leistungen für die Ernährung von Minderjährigen angehoben werden. Mangels sachlicher Differenzierung in den bisherigen Sätzen sollten diese unterschiedslos zumindest auf die Höhe der für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gezahlten Sätze, also € 180 je Monat, angehoben werden. Das Taschengeld muss an alle AsylwerberInnen, unabhängig von der Unterbringungsart, ausbezahlt werden. Als erster Schritt muss eine Anpassung an die Inflation nachgeholt werden, als weiterer Schritt ist das Taschengeld deutlich anzuheben, um den Asylsuchenden eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu einem absoluten Mindestmaß zu gewähren. Letztlich sollte das System der Kleiderpauschalen unter Berücksichtigung einer Erstausstattung für alle Jahreszeiten und Bedarfe, insbesondere der zusätzlichen Bedarfe heranwachsender Minderjähriger, reformiert werden.

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Thema: Freie Wahl des Aufenthaltsortes

Freie Wahl des Aufenthaltsortes für Asylsuchende aus menschenrechtlicher Perspektive
Autor: Jörg Stippel
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Ergebnis des Berichts sind folgende Empfehlungen (Auszug):

    Gemäß der österreichischen Rechtsordnung halten sich AsylwerberInnen nach Beginn des Zulassungsverfahrens grundsätzlich rechtmäßig im Staatsgebiet auf. Die Einleitung eines asylrechtlichen Zulassungsverfahrens eröffnet den Schutzbereich des Rechts auf Bewegungsfreiheit. Deswegen steht AsylwerberInnen auch das verfassungs gesetzlich gewährleistete Recht auf Bewegungsfreiheit gemäß Art 2 4. ZPEMRK zu. Einschränkungen wie Gebietsbeschränkungen und Meldepflichten stellen deswegen in jedem Fall einen Eingriff in das Recht auf Bewegungsfreiheit dar.

  1. Die im Fremdenpolizeigesetz enthaltenen Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Gebietsbeschränkungen und Meldepflichtverletzungen (§ 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) sollten aufgehoben werden. Sie sind grundsätzlich ungeeignet, um die Anwesenheit der AsylwerberInnen im Verfahren zu garantieren und beinhalten unverhältnismäßige Strafen, die von AsylwerberInnen regelmäßig nicht bezahlt werden können.
  2. Die im Asylgesetz geregelte automatische Verlängerung der Gebietsbeschränkungen über die 20–Tage-Frist hinaus führt zu einer langfristigen Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die wegen der mangelnden Berücksichtigung der Eigenheiten des Einzelfalls unverhältnismäßig erscheint. Soweit an der Meldeverpflichtung festgehalten wird, sollten Asylbewerber nicht dazu verpflichtet
    werden, sich bei einer Polizeiinspektion zu melden. Der entsprechende Artikel (§ 15 a. Abs. 2 AsylG) sollte dahingehend geändert werden, dass der Meldeverpflichtung auch bei Einrichtungen, die die Grundversorgung sicherstellen, nachgekommen werden kann.
  3. Die im Fremdenpolizeigesetz geregelte Anordnung der Schubhaft bei Verletzung der Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtungen (§ 76 Abs. 2 a.) sollte aufgehoben werden. Derartige Entscheidungen sollten immer von den Umst änden des Einzelfalls abhängen und nicht als gesetzliche Regelfolge normiert werden.

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Thema: Defizite im Rechtsschutz?

Unabhängige Instanz zur Überprüfung negativ entschiedener Asylverfahren
Autorin: Lioba Kasper
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Ergebnis des Berichts sind folgende Empfehlungen (Auszug):

    Gerade im Asylbereich gilt es, den hohen Anforderungen an ein gerichtliches Verfahren gerecht zu werden, das den Kernbereich des Menschenrechtsschutzes betrifft. Dazu bedarf es Verfahrensänderungen und Anpassungen an grund- und menschenrechtliche Standards vor der Rechtsmittelinstanz wie auch den Höchstgerichten. Es würde sich anbieten, diese im Zuge der bevorstehenden Verwaltungsreform, welche mit 01.01. 2014 in Kraft tritt, umzusetzen:

  1. Erweiterung des außerordentlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Asylverfahren und Beibehaltung des bestehenden höchstgerichtlichen Verfahrens zur Kontrolle und Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Asylgerichtshof (in Zukunft: Bundesverwaltungsgericht), um Rechtssicherheit und Rechtsschutz der/s Schutzsuchenden zu verbessern.
  2. Anpassung des Antrags auf aufschiebende Wirkung vor den Höchstgerichten an das System der Vorläufigen Maßnahmen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gemäß Artikel 39 Verfahrensanordnung des EGMR, um einen effektiven Rechtsschutz vor den Höchstgerichten zu garantieren.
  3. Höhere Einstellungsvoraussetzungen an das RichterInnenamt des Bundesverwaltungsgerichts. Erschwerung der politischen Einflussnahme bei der Bestellung der RichterInnen durch verbindliche Dreiervorschläge des Gerichts.
  4. Umsetzung eines Rechtsberatungssystems, welches dem/der Asylsuchenden zu seinem/ihrem Recht auf eine effektive Beschwerde, wie sie sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union ergibt, verhilft.
  5. Beibehaltung der unbeschränkten Kognitionsbefugnis der RichterInnen, d.h. des Rechts und der Pflicht zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der Entscheidung über diesen, unabhängig von den Feststellungen der weisungsgebundenen Erstbehörde.
  6. Verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht (entsprechend Art. 47 Grundrechtecharta).
  7. Abschaffung des Systems der Beschwerdevorentscheidung (Verfahren zweiter Chance des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), um das Ungleichgewicht zwischen den Parteien im Rechtsmittelverfahren zu verringern.

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Topic: Labour Market

Labor market access for asylum seekers from a human rights perspective
Author: Margit Ammer
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Results of the report are the following recommendations:

  1. In order to comply with international human rights requirements the enactment of 2004, which limits the access of asylum seekers to harvest or seasonal work, has to be withdrawn. Furthermore, at least gradually access to employment beside seasonal work must be warranted. Due to human rights obligations the severe restrictions on the right to work for asylum seekers are the less justifiable the longer the asylum procedure lasts – especially in a country like Austria, which offers the lowest unemployment rate in the EU and a relatively good economic performance.
  2. The current terms of admission in Austria (Grundversorgung/primary care) combined with asylum procedures lasting over several years are leading to difficulties in integration after the recognition of the protection status. Therefore economic integration should start as soon as possible to facilitate stable solutions after a recognition or a return.
  3. Austria should withdraw its clause to Article 17 of the Geneva Convention (GRC), which regulates the access of refugees to the employment market.
  4. Right from the beginning of the asylum process and regardless of the access to the labor market asylum seekers should be granted access to employment services, career guidance and professional trainings. These provisions are essential to enable asylum seekers to maintain and develop their professional knowledge and skills while avoiding deskilling and ensure a career entry at an adequate level.

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Topic: Education

Access to education for asylum seekers and refugees from a human rights perspective
Author: Monika Mayrhofer
Download (PDF in German)

Results of the report are the following recommendations:

  1. Make visible and bring into discussion the exclusion of asylum seekers and refugees from the education system by collecting specific data on educational participation of asylum seekers and refugees.
  2. Provide adequate and need-oriented education, especially for children and young people in initial reception centres.
  3. Make places in schools available for asylum seeking children immediately after their arrival and enable them to attend school continuously in one place.
  4. Schools need sufficient resources to be able to assist underaged refugees competently.
  5. A school system with a late differentiation in distinct school types and without mandatory repetitions of classes leads to more opportunities for underprivileged children.
  6. Consider the potentials and strengths of asylum seeking or fugitive children and adolescents, while offering them specific support to enable successful schooling.
  7. The access to courses, which are designed as extracurricular learning opportunities for individuals with discontinuous learning paths, should be facilitated for asylum seeking or fugitive children and adolescents.
  8. An eased recognition of qualifications acquired in third countries would facilitate the access to higher education, trainings and the labor market for asylum seeking and fugitive children, adolescents and adults.

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Topic: Dublin II Regulation

Stop all deportations related to the Dublin II regulation, which violate human rights
Author: Stephanie Krisper
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Results of the report are the following recommendations (summary):

  1. The Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights views the Dublin regulation as causing an extremely unfair burden-sharing between the EU member states, which leads to manifold human rights violations. It’s therefore urgent to rethink the Dublin regulation fundamentally.
  2. The Dublin regulation creates an unfair additional burden for the border states of the EU, as these are primarily made responsible for the review of asylum applications. The agreement is apparently serving the interests of the core countries of the EU, which shuffle off responsibility to take in refugees. Now that the disastrous conditions in the overburdened border countries of the EU are known, it is a sad fact that EU funds are not used for direct support and improvement of the conditions in the reception camps, but are invested in the construction of new detention centres and additional staffing of the border surveillance. The EU is now spending twenty times as much money on border surveillance than on the provision of refugees. This is even more shameful as some countries in Asia and the Middle East receive more asylum applications annually than the 27 member states of the EU altogether.
  3. The Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights believes that the only solution to guarantee compliance with human rights is a fair distribution of asylum procedures and accommodation of asylum seekers between the EU countries and the foundation of a joint determining authority to ensure consistent decision makings in asylum procedures. This would be a move to prevent Europe from degenerating into a fortress and to take Europe seriously as a peace project for the purpose of human dignity.
  4. Until the implementation of this reform all transfers of asylum seekers have to be abandoned in those EU countries, where asylum seekers are facing living conditions and asylum procedures which violate their human rights.

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Topic: Basic support and care for asylum seekers (Grundversorgung)

Access to appropriate basic support and care for asylum seekers from a human rights perspective
Author: Michael Frahm
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Results of the report are the following recommendations (summary):

  1. Basic support and care for all: The system of basic support and care for asylum seekers in Austria needs to be improved urgently. People who are actually residing in Austria must be adequately supplied at all times – the responsible federal states have to provide the individuals in question with basic support and care. Any restrictive interpretation of laws concerning basic support and care, which aims at saving money to the disadvantage of the asylum seekers, must be stopped. Restrictions of or barriers to the basic support and care services must be used very cautiously and limited in time. An effective remedy must be provided against any restriction.
  2. Minimum standards: The extent and manner in which these services are provided may not depend on who is providing the basic support and care to the asylum seekers. It’s therefore necessary to develop uniform and mandatory standards. These standards have to ensure adequate and healthy housing with sufficient respect for privacy and they have to allow a minimum of autonomous lifestyle. In addition to more individual accommodation these standards also have to include the ability for asylum seekers in shared accommodation to prepare food themselves and that the community accommodations chosen by the authorities offer access to health care at all times. Insufficient and inhumane accommodations have to become a thing of the past.
  3. Scope of support and care: The current daily rates or monthly benefits are too low. From a human rights perspective there are no second-class citizens, so the system of basic support and care for asylum seekers has to be aligned to the system of guaranteed minimum income, which according to the legislator represents the minimum standard for a humane life. In the case of individual accommodation the conceded costs of renting must cover the real costs.
  4. As a first step to be taken immediately the rates for alimentation of minors have to be raised. Due to the lack of substantive differentiation in the previous rates for alimentation the rate should be increased indiscriminately to at least the rate paid per unaccompanied fugitive minors, which is € 180 per month. The allowance must be cashed out to all asylum seekers, regardless of their type of accommodation. As a first step the rates have to be adjusted in order to catch up on inflation and as a further step the allowance has to raise significantly to grant asylum seekers a minimum participation in social and cultural life. Finaly the system of allocation of clothes has to reformed in oder to ensure that all asylum seekers have access to sufficient clothing for all seasons and needs, while particularly acknowledging the additional needs of adolescents.

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Other documents

Solidarity Statement of BIM (in German):
Solidaritätserklärung des Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

Series of articles (in German):
http://bim.lbg.ac.at

Information and Contact

For questions concerning the articles, please contact Anna Müller-Funk:
anna.mueller-funk@univie.ac.at or
+ 43 1 4277 27432

Weitere Unterlagen

Stellungnahme des BIM:
Solidaritätserklärung des Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

Zur Schriftenreihe:
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